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Detailinformationen zu Immissionen/Immisionsgrenzen

Immissionen/ Immisionsgrenzen
Die gesundheitlichen Risiken, die von Windparks ausgehen, sind als gering einzuschätzen. Problematische, gesundheitliche Risiken wie Eis- und Schattenwurf oder der von Lichtblitzen verusachte Stroboskopeffekt ist mithilfe technisch-baulicher Lösungen fast vollständig beseitigt. Zu diesem Schluss kommt das Umweltbundesamt (UBA) in seiner Studie „Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen“.

Schall:

Die betrachteten Immissionsorte wurden schalltechnisch als Wohngebäude im Dorf- und Mischgebiet oder Außenbereich, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet beurteilt. Für Dorf- und Mischgebiete sowie Wohngebäude im Außenbereich gilt der Richtwert von 45 dB(A), für Allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 40 dB (A) in der Nacht.
Bei der Ermittlung der Schallimmission werden die WEA aus den Nachbargebieten in die Berechnungen einbezogen (Bilk, Metelen, Welbergen, Wettringen, Ochtrup Nord, Weiner, Welbergen Schweringhook/Mohringhook)
Aufgrund von prognostizierten Richtwertüberschreitungen im Mohringhook werden die geplanten Anlagen bei der Bewertung im schallreduzierten Nachtbetrieb betrachtet. Die maßgeblichen Richtwerte werden hierbei an keinem der bewerteten Immissionsorte überschritten.
Nach der Fertigstellung der Anlagen wird die Einhaltung der Vorgaben durch Sachverständige geprüft.

Schattenwurf:
Beschattungsdauern nach dem Astronomisch-maximal-möglichem-Modell von über 30 Std./Jahr, sowie von über 30min/Tag gelten als kritisch.
Nach dem Stand der Technik ist es möglich, WEA mit einer für definierte Aufpunkte zu programmierenden automatischen Schattenabschaltung auszustatten. Die entsprechende WEA kann dadurch in den möglichen Beschattungszeiten vorübergehend abgeschaltet werden, sofern zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Sonne scheint und der Rotor so steht, dass das Gebäude von seinem Schatten getroffen wird. Die 3 genannten Voraussetzungen für eine Abschaltung treffen in der Realität deutlich seltener zusammen, als im Astronomisch-maximal-möglichen-Modell angenommen.
Der Betreiber verpflichtet sich per Selbstverpflichtungserklärung auf 0-Schatten

Optisch-Bedrängende-Wirkung (OBW)
Das Oberwaltungsgericht NRW befasst sich mit der optischen Wirkung von WEA Hiernach umfasst das Gebot der Rücksichtnahme, welches im Gesetz verankert ist, auch den Fall, in dem von einem Bauvorhaben, hier eine WEA, eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob von einer WEA eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Der Regelabstand beträgt die jeweils 3-fache Anlagenhöhe; eine Abweichung ist per Bewertung durch Gutachten möglich
Im Bereich Mohringhook gibt es laut Gutachten keine Gebäude mit OBW
Im Bereich Schweringhook liegt nach Beurteilung des Kreis Steinfurt für einen Anwohner ein OBW vor. Um die Genehmigungsfähigkeit der verbleibenden WEA nicht zu gefährden wurde für diesen Bereich der Baugenehmigungsantrag geändert.

Infraschall
Nach heutigem Stand der Forschung könne davon ausgegangen werden, dass diese im Vergleich mit anderen, natürlichen und von Menschen verursachten Geräuschquellen sehr gering seien, so dass es hierbei nicht zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit käme.

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